Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz BHKG vom 17. Dezember 2015
BHKG Inhaltsübersicht
Ziel, Anwendungsbereich, Aufgaben u. Träger § 1 bis § 6
Organisation Feuerwehr § 7 bis § 17
Katastrophenschutz § 18 bis § 19
Rechtsstellung der ehrenamtl. Angehörigen im KatS § 20 bis § 21
Gesundheitswesen § 23 bis § 24
VB § 25 bis § 26
BHKG Inhaltsübersicht
Einrichtungen u. vorb. Maßnahmen für Schadens- u. Großschadenslagen sowie Katastrophen § 28 bis § 32
Einsatzleitung § 33 und § 34
Krisenmanagement § 35 bis § 38
Überörtliche Hilfeleistung § 39 und § 40
Rechte u. Pflichten der Bevölkerung § 41 bis § 49
BHKG Inhaltsübersicht
Kosten § 50 bis § 52
Aufsicht § 53 und § 54
Übergangs- u. Schlussvorschriften § 55 bis § 59
Das BHKG ist ein Landesgesetz, somit bindend für die Gebietskörperschaften in NRW !!!
§ 1 (1) Ziel und Anwendungsbereich
Das Gesetz dient zum Schutz der Bevölkerung
vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu
gewährleisten:
1. bei Brandgefahren (Brandschutz)
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)
§ 1 (2) Ziel und Anwendungsbereich
Großeinsatzlage:
erheblichen Koordinierungsbedarf eine rückwertige Unterstützung der Einsatzkräfte ist erforderlich, die Gemeinde selbst kann dies nicht mehr gewährleisten.
Katastrophe:
ein so ungewöhnliches Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dadurch ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mehrere Behörden/Organisationen/Dienststellen unter einer einheitlichen Gesamtleitung zusammenwirken
§ 1 (4) Ziel und Anwendungsbereich
Das BHKG baut auf die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzt diese um die öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.
§ 2 Aufgabenträger
Gemeinden: für den Brandschutz + Hilfeleistung
Kreise: für BS und HL wenn überörtlicher Bedarf besteht + Katastrophenschutz
Land: zentrale Aufgaben
Gemeinden u. Kreise nehmen dies als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 3 Aufgaben der Gemeinde
(1)Unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr
(2) Maßnahmen zur Verhütung von Bränden
(2) angemessene Löschwasserversorgung
(3) Brandschutzbedarfspläne ( alle 5 Jahre fortzuschreiben)
(4) Aus- u. Fortbildung der Feuerwehr
§ 3 Aufgaben der Gemeinde
(5) Aufklärung der Bevölkerung in Verhütung von Bränden, sachgerechten Umgang m. Feuer, verhalten bei Bränden und Möglichkeiten der Selbsthilfe
(6) Bez.-Reg. Kann der Gemeinde zusätzliche Einsatzbereiche auf BAB, autobahnähnlichen Straßen, Wasserstraßen, Eisenbahnstrecken zuweisen. Bei mehreren Bez.-Reg. entscheidet das IM.
Örtliche Zuständigkeit
Halten sich mehrere Behörden für zuständig, so entscheidet die
Aufsichtsbehörde über die Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist immer die Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich das Ereignis stattfindet.
§ 3 VwVfG
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die
Amtshandlung hervortritt. Die örtlich zuständige Behörde ist
jedoch unverzüglich zu unterrichten.
§ 4Aufgaben der Kreise
Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.
Leitung und Koordinierung zur Bekämpfung von
Großschadensereignissen und erforderliche Maßnahmen zur Vorbereitung
Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen
Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten einheitliche Leitstellen für BS, HL, KatS und RD
§ 5 Aufgaben des Landes
Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
Hält Krisenstäbe im IM und bei den Bezirksregierungen vor.
Das Land unterhält eine zentrale Ausbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung u. Weiterentwicklung.
Unterstützt die Sicherheitsforschung- und normung.
Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen.
§ 7 Arten der Feuerwehren
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).
FF und BF (ggf. auch die Pflichtfeuerwehr) sind die Feuerwehren der Gemeinde.
§ 8 Berufsfeuerwehren
Große kreisangehörige Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.
§ 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen sind freiwillig u. ehrenamtlich im Dienst. Werden vom Leiter aufgenommen, befördert und entlassen. Er ist zugleich Vorgesetzter. Mit dem Eintritt entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- u. Fortbildungsdienst.
Der FF können auch Personen angehören, die auf andere Weise dem Zweck diesem Gesetzes dienen.
Die Gemeinde fördert die Tätigkeit im Ehrenamt.
§10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einstellen. Große kreisangehörige Städte und mittlerekreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen.
Die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen.
§ 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeister für die Dauer von sechs Jahrenbestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
Bei einer ständig mit mind. 6 hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz besetzten Feuerwache, übernimmt der Leiter gleichzeitig die Funktion der Leitung oder mind. die des Stellvertreters.
§ 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Aus der FF wird ein Sprecher und bis zu 2 Stellvertreter gewählt, der die Belange der FF vertritt.
Die Mitglieder der FF wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson.
§ 12 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister
Der KBM unterstützt den Landrat bei der Aufsicht der öffentl. Feuerwehren.
2 Stellvertreter aus Ehrenamt oder Hauptamt
Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
Amtszeit bis erreichen der Altersgrenze
Qualifikationen: Ehrenamt F IV Lehrgang; Hauptamt g.D
Bezirksbrandmeister: wie bei KBM, Amtszeit 6 Jahre
§ 13 Kinder- u. Jugendfeuerwehren
Die FF soll die Bildung einer JF fördern.
ab 10 Jahre bis 18 Jahre
ab 16 Jahren können die Mitglieder nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten an Ausbildungen und Einsätzen (außerhalb des Gef.-Bereiches) teilnehmen
Kinderfeuerwehr ab 6 Jahre bis 12 Jahre, nach pädagogischen Konzept
§ 14 Pflichtfeuerwehren
Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann.
Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund die Heranziehung ablehnen kann.
§ 15 Beriebsfeuerwehren
Können auf Antrag der Gemeinde anerkannt werden
Aufbau, Ausstattung u. Ausbildung gleich einer öffentlichen Feuerwehr
Muss aus Betriebsangehörigen bestehen
Zuständig für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung bleibt die Gemeinde
Im Ereignisfall untersteht die BetriebsFw. Der Einsatzleitung der öffentlichen Feuerwehr
§ 16 Werkfeuerwehren
Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren.Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht.Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
§ 16 Werkfeuerwehren
Aufbau, Ausstattung u. Ausbildung gleich einer öffentlichen Feuerwehr
Kenntnisse über Örtlichkeit, Produktions- u. Betriebsabläufe muss vorhanden sein
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame WF bilden
Die öffentl. FW kann diese Tätigkeiten übernehmen, wenn dies vertraglich geregelt ist
Öffentliche FW wird in der Regel nur auf Anforderung eingesetzt
§ 20 Dienstpflichten, Freistellung
Für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr und der anerkannten Hilfsorganisationen gilt folgendes:
Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- u. Fortbildungsdienst sowie Veranstaltungen ist verpflichtend.
Es dürfen keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen
§ 21 Lohnfortzahlung, § 22 Aufwandsentschädigung
§ 23 Einsatz im Rettungsdienst
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes NRW vom 24.11.1992 im Rettungsdienst mit.
§ 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Die Aufgabenträger arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, Krankenhäusern und öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
In der KatS-Planung sind diese Stellen einzubeziehen
Die Krankenhausträger haben sich nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz zur Mitwirkung im KatS verpflichtet. Einsatz-, Alarmpläne und Übungen sind durchzuführen.
VB § 25 Brandschutzdienststelle
Aufgabe: Brandschau und Genehmigungsverfahren nach baurechtlichen Vorschriften.
Die FW muss über genügend geeignete hauptamtl. Kräfte verfügen
Qualifikation: g.D. und ausreichende Kenntnis für diese Aufgaben
VB § 26 Brandverhütungsschau
Bei Gebäuden, Betriebe u. Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind,…….. ……………… Eine große Anzahl von Personen gefährdet ist oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind.
Ziel: brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen feststellen.
Qualifikation: mind. GF Ausbildung und Brandschutztechniker
VB § 27 Brandsicherheitswachen
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist.
Sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen
Kann der Veranstalter selbst durchführen, wenn er dazu in der Lage ist die Aufgaben zu erfüllen.
Die Sicherheitswache kann Anordnungen treffen.
§ 28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
Die ständig besetzte Leitstelle muss auch Großeinsatzlagen u. Katastrophen bewältigen können
Der Ausfall muss sichergestellt werden
Es sind alle Einsätze zu melden
Sie lenkt die Einsätze
Bei Großeinsätzen u. Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung bzw. den Krisenstab.
Qualifikation: fw.-technische Führungsausbildung u. Leitstellenlehrgang
Aufschaltung des Notrufes an mittleren u. großen Gemeinden mit ständig besetzen Feuer- u. Rettungswachen ist möglich
Eine Dokumentation muss gewährleistet sein
§ 29 Pflichten von Betreibern von Anlagen, von denen besondere Gefahren ausgehen
Sind verpflichtet der Gemeinde auf Verlangen die erforderlichen Angaben für Brandschutz-, Alarm- u. Einsatzplanung zu machen
Die vorbereitenden u. abwehrenden Maßnahmen sind zu unterstützen
§ 30 Externe Notfallpläne für Betriebe nach Störfall-Verordnung
§ 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 32 Ausbildung, Fortbildung, Übungen
Aufgabe der Gemeinde: Grundausbildung
Aufgabe der Kriese: weitergehende Aus- u. Fortbildung
Aufgabe des Landes: Führungsausbildung und spezielle Fachkenntnisse
§ 33 Einsatzleitung
Bei der Erfüllung der Aufgaben leitet der von der Gemeinde bestellten Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen.
Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.
§ 34 Befugnisse der Einsatzleitung
(1)EL ist befugt erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel / Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern.
(1)Gemeinsame Einsätze von verschiedenen Behörden u. Organisationen sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.
§ 34 Befugnisse der Einsatzleitung
(2) veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Maßnahmen, soweit Polizei oder andere Behörden nicht in der Lage sind…….
Befugnisse der Ordnungsbehörden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1(1) erforderlich ist.
- Betretungsverbot von Bereichen
- Personen von dort verweisen
- Einsatzbereiche sperren und räumen
(3) Die Polizei leistet Vollzugshilfe
Krisenmanagement
§ 35 Kreise leiten u. koordinieren Großeinsatzlagen u. Katastrophen
Krisenstab und Einsatzleistung arbeiten unter der Leitung des Landrates /Oberbürgermeister
Gemeinden können bei diesen Einsatzlagen Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden.
Krisenstab Kreis: administrativ-organisatorische Maßnahmen (§36)
Einsatzleistung: operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren (§37)
§ 38 Auskunftsstelle
Kriese / kreisfreie Städte aktivieren bei bedarf Auskunftsstellen.
Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit um die anderen aktivierten zu unterstützen
§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe
(1) Gemeinden u. Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
Hilfe leisten zudem:
1.die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,
2.die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
3.die anerkannten Hilfsorganisationen.
§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe
(2) Hilfe nur auf Anforderung leisten
Über die Leitstelle anzufordern
Bei Landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt die Anforderung über die obere Aufsichtsbehörde (Bez.-Reg.) auf der Grundlage der Vorgaben des IM.
Unmittelbar angrenzende Gemeinden u. Kreise sowie innerhalb der kreise wird direkt angefordert.
§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe
(3) Behörden u. Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder, erfolgt nach der Maßgabe der Amtshilfe
Mitwirkung des THW`s erfolgt gemäß der Aufgabenzuweisung (THW Gesetz)
(4) Feuerwehren haben bei Schadenfeuer für unmittelbarangrenzender Gemeinden unentgeltlich Hilfe zu leisten. Besondere Sachaufwendungen können in Rechnung gestellt werden.
(5) BetreibsFw + Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn eine ständige Anwesenheit erforderlich ist.
Pflichten der Bevölkerung
§ 41 Vermeidung von Gefahren
Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen u. erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und zumutbar, sind bestehende gefahren zu bekämpfen.
§ 42 Meldepflicht
Jede Person hat die Pflicht eine Meldung an die Feuerwehr oder Polizei unverzüglich abzusetzen.
§ 43 Hilfeleistungspflichten
(1) Personen die mind. 18 Jahre alt sind, können unter den Voraussetzungen des §19 Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auf Anordnung der Einsatzleitung (EL) zur Hilfeleistung verpflichtet werden.
(2) Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, unter den Voraussetzungen § 19 OBG auf Anordnung der EL
(3)Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden
§ 43 Hilfeleistungspflichten
(4) Absatz 1 bis 3 gilt für Übungen entsprechend
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder gefährden.
Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise u. Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.
§ 44 Pflichten der Grundstückseigentümer- u. besitzer
(1)Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
(2)Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Wasservorräte, sonstige Hilfsmittel auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 44 Pflichten der Grundstückseigentümer- u. besitzer
(3) Die Verpflichtung gilt ebenfalls für umliegende Grundstücke, Gebäude u. Schiffe.
(4) das Betretungsrecht gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke.
Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen!
Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die
Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den Einzelnen und
die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu
dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht
ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§15 OBG
§ 48 Einschränkung von Grundrechten
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art.1 Abs.1 GG)
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
§ 53 Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung.Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.